Satzung 2017
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Satzung des Sonderverein der Mondaintaubenzüchter Deutschland
§ 1 Name, Sitz, Verbreitungsgebiet und Verbandszugehörigkeit
1. Der Sonderverein (SV) führt den Namen
„Sonderverein der Mondaintaubenzüchter“ Deutschland.
2. Er hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
3. Das Verbreitungsgebiet des SV erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik
ggDeutschland. Ausländische Mitglieder werden ebenfalls betreut.
4. Der SV ist dem Verband deutscher Rassetaubenzüchter (VDT) angeschlossen.
ggDer SV kann regional begrenzte Unterorganisationen (Gruppen) zulassen. Von
ggall diesen ist die Satzung des SV einzuhalten und anzuerkennen.
5. Der SV wurde am 1. Jan. 1964 gegründet. Am 27. Aug. 1988 wurde in Kelheim
ggdie Gruppe Bayern gegründet.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck und Sinn des SV ist die Zusammenfassung von Mondainzüchtern zur
gemeinschaftlichen und ideellen Förderung der Mondainzucht.
Es soll durch gleichmäßige Zuchtausrichtung nach entsprechenden
hs Bewertungsrichtlinien die Mondainzucht gefördert und veredelt werden.
2. Der SV ist bestrebt, mit der Zuchtgemeinschaft dieser Rasse im Mutterland
Frankreich in enger Verbindung zu bleiben und Sonderrichter auszutauschen.
3. Der SV soll sich auf Ausstellungen mit Sonderschauen beteiligen, Sonderrichter
hierfür benennen und Preise zur Verfügung stellen.
4. Der SV unterrichtet die Mitglieder auf dem Gebiet der Mondainzucht durch
Rundschreiben und Berichte in Fachzeitschriften als offizielle
Bekanntmachungsorgane.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
1. Mitglied kann jeder Züchter, Halter oder Freund von Mondaintauben werden,
unabhängig vom Wohnsitz. Unbescholtenheit und der Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sind Voraussetzung.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den 1.
Vorsitzenden eingeleitet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch
Beschluss. Dieser ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Durch den
Beitritt erkennt das Neumitglied die Satzung und die von den Vereinsorganen
gefassten Beschlüsse als verbindlich an.
3. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich angezeigt werden. Außerdem
erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss oder Tod.
4. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Billigung der Mitgliederversammlung
beschlossen werden, wenn sich das Mitglied gegen die Sondervereinsinteressen
in grober Weise vergeht oder seinen Mitgliedspflichten trotz Mahnung nicht
nachkommt. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das
Vereinsvermögen.
5. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die
Mondainzucht besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.
6. Das Mitglied hat die Aufgabe, den Verein nach Kräften zu unterstützen.
Dazu gehört neben der Förderung und Verbreitung der Mondainzucht die pünktliche
Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags. Das
Mitglied sollte dem Verein eine Abbuchungsermächtigung erteilen.
§ 4 Beitrag
1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist dem
Kassierer in der ersten Jahreshälfte zu entrichten. Bei Rückstand zweier
Jahresbeiträge kann die Mitgliedschaft gestrichen werden.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie entscheidet in
allen Angelegenheiten des
Vereins, die nicht zur Zuständigkeit des Vorstands
gehören.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung mit Jungtierbesprechung statt (Sommertagung).
3. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltungen zählen bei keiner Abstimmung. Wahlberechtigt sind alle
persönlich anwesenden stimmberechtigte Mitglieder.
4. Bei Neuwahlen müssen alle Mitglieder vier Wochen vorher eingeladen werden.
Auch müssen diese Neuwahlen in Fachzeitschriften ebenfalls vier Wochen
vorher veröffentlicht werden.
5. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom Schriftführer
eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und einem anderen
Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer d) dem 2. Kassierer
e) dem 1. Schriftführer f) dem 2. Schriftführer
g) dem Zuchtwart) drei Beisitzern
i) dem 1. Vorsitzenden der anerkannten Gruppen k) dem Ehrenvorsitzenden
2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren in der
Jahreshauptversammlung gewählt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfts des Vereins. Ihm obliegt die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er beschließt über die Verwendung bis zu 500.- €, der 1. Vorsitzende oder der 1.
Kassierer in Absprache mit dem Vorstand bis zu 300.- €.
4. Der Vorstand bestimmt auch die Vergabe der Hauptsonderschau und die
Verpflichtung von Sonderrichtern und Richtern für Hauptsonderschauen und
Sonderschauen.
5. Der 1. Vorsitzende leitet auch alle laufenden Geschäfte und die
Mitgliederversammlungen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus oder tritt er zurück,
wird der Sonderverein durch den 2. Vorsitzenden kommissarisch bis zur Turnus
gemäßen Neuwahl geleitet. Er kann auch in einem solchen Fall nach vier
Wochen zu einer Neuwahl des 1. Vorsitzenden einladen. Die
Aufgabenverteilung für sonstige Vorstandsmitglieder obliegt der Absprache des
Vorstandes.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung
1. Die Satzung und der Zweck des Vereinskönnen nur durch die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung geändert werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an
den Verband deutscher Rassetaubenzüchter (VDT).
Frankenau, im Mai 1977
geändert 1988
überarbeitet 2002 und 2017
Der Vorstand